AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen des Bauunternehmung CasaNova GmbH & Co.KG

(im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt)

§ 1 Geltungsbereich

1.) Sämtliche Lie­ferungen und Leistungen des Auftrag­nehmers erfolgen ausschließlich auf Grund­lage der nachfolgenden Geschäfts­bedin­gungen. Diese gelten für alle gegen­wärtigen und zukünftigen Geschäfts­beziehungen zwischen dem Auftrag­nehmer und dem Auftrag­geber, auch wenn sie nicht aus­drücklich separat ver­einbart werden.

 

2.) Der Auftrag­geber er­kennt die nachfolgenden Geschäfts­bedin­gungen des Auftrag­nehmers durch Auftrags­erteilung als allein verbindlich an. Abweichende, entgegen­stehende oder er­gän­zende Geschäfts­bedin­gungen des Auftrag­gebers werden, auch wenn sie dem Auftrag­nehmer bekannt sind, nicht Vertrags­be­stand­teil, es sei denn, der Auftrag­nehmer stimmt aus­drücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die nachfolgenden Geschäfts­bedin­gungen gelten auch dann, wenn der Auftrag­nehmer in Kennt­nis abweichender, entgegen­stehender oder er­gän­zender Geschäfts­bedin­gungen des Auftrag­gebers Lieferungen und Leistungen an den Auftrag­geber vorbehaltlos aus­führt.

3.) Alle mündlichen Erklärungen und Zusicherungen des Auftrag­nehmers und dessen Personal sind nur dann verbindlich, wenn diese aus­drücklich schriftlich durch den Auftrag­nehmer be­stätigt werden. Dies gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel beziehungs­weise eine etwaige Aufhebung des Schriftform­erforder­nisses.

4.) Bei Verträgen über die Herstellung von Werken gelten subsidiär die Rege­lungen der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung. Es gilt mit dem Auftrag­geber als ver­einbart, dass sich dieser in eigener Verantwortung über die Be­stimmungen der VOB/B informiert und über den ent­sprechenden Textteil der VOB/B verfügt. Der Auftrag­geber stellt somit den AN von jeglicher Ver­pflichtung frei, den Auftrag­geber über die Be­stimmungen der VOB/B zu informieren und Text­auszüge aus der VOB/B zu übergeben.


§ 2 Vertrags­abschluss, Leistungs­pflichten, Aus­füh­rungszeiten

1.) Die Ange­bote des Auftrag­nehmers sind freibleibend. Handelsübliche technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern dies für den Auftrag­geber objektiv zumutbar ist. Der Auftrag­nehmer behält sich ins­besondere An­passungen bezüglich des ange­botenen Liefer- und Leistungs­umfangs vor, soweit zwischen Ange­bots­abgabe und Auftrags­aus­füh­rungsbeginn Änderungen in den Kalkulations­grundlagen (Lohn- und Material­preissteigerungen, Änderung relevanter Steuern, o.ä.) und/oder Risikoerhöhungen ein­treten.

2.) Die Erteilung eines Auftrags des Auftrag­gebers ist verbindlich. Der Auftrag­nehmer ist berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertrags­ange­bot inner­halb von 2 Wochen ab dem Datum des Zugangs des Auftrags bei dem Auftrag­nehmer anzunehmen.

3.) Kommt der Auftrag­geber im Rahmen der Beauftragung von Lie­ferungen und Leistungen seinen Mit­wirkungs­pflichten pflicht­widrig nicht nach, so ist der Auftrag­nehmer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden auf Seiten des Auftrag­nehmers, einschließlich etwaiger Mehr­aufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Geltend­machung eines weiter­gehenden Schadens durch den Auftrag­nehmer bleibt vorbehalten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer nicht rechtzeitig für die Aus­füh­rung von Lie­ferungen und Leistungen not­wendige Unter­lagen übergibt.

4.) Sofern die Voraus­setzungen von Ziffer 3.) dieses Ab­schnitts vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter­gangs oder einer zufälligen Ver­schlechterung ins­besondere von Lie­ferungen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

5.) Auf Abruf erteilte Aufträge sind spätestens inner­halb eines halben Jahres ab Datum der Auftrags­be­stätigung durch den Auftrag­geber abzurufen. Werden inner­halb dieser Abruf­frist Lie­ferungen ganz oder teilweise nicht abge­rufen, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, Schadens­ersatz in Höhe von 10 % der Brutto­auftrags­summe der nicht abge­rufenen Lie­ferungen zu verlangen, wenn nicht der Auftrag­geber einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweist. Die Geltend­machung eines weiter­gehenden Schadens durch den Auftrag­nehmer bleibt vorbehalten.

6.) Der Vertrags­schluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbst­belie­ferung durch Zulie­ferer des Auftrag­nehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftrag­nehmer die Nicht- oder Falsch­lie­ferung beziehungs­weise ver­spätete Lie­ferung nicht zu vertreten hat. Der Auftrag­geber wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Lie­ferung beziehungs­weise Leistung unver­züglich informiert, eine von ihm bereits erbrachte Gegen­leistung wird unver­züglich erstattet.

7.) Der Auftrag­nehmer haftet nach den gesetzlichen Be­stimmungen, soweit der zugrundeliegende Auftrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4BGB oder Fixhandelskauf im Sinne von § 376 HGB ist. Der Auftrag­nehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Be­stimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lie­fer­verzugs der Auftrag­geber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der wei­teren Vertrags­erfüllung in Fortfall geraten ist.

8.) Der Auftrag­nehmer haftet überdies nach den gesetzlichen Be­stimmungen, sofern ein Lie­fer­verzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags­verletzung beruht. Sofern der Lie­fer­verzug auf einer vom Auftrag­nehmer zu vertretenden grob fahrlässigen Vertrags­verletzung beruht, sind jedwede hieraus resultierende Schadens­ersatz­ansprüche auf den vorher­sehbaren, typischerweise ein­tretenden Schaden begrenzt.

9.) Wei­tere gesetzliche wie vertragliche Ansprüche und Rechte des Auftrag­gebers gegen den Auftrag­nehmer sind ausge­schlossen.

10.) Der Auftrag­nehmer ist zu Teil­lie­ferungen berechtigt, soweit dies für den Auftrag­geber objektiv zumutbar ist. Teil­lie­ferungen werden sofort fakturiert.

11.) An allen im Zusammenhang mit der Auftrags­erteilung dem Auftrag­geber überlassenen Unter­lagen, wie z.B. Ange­bots­texte, Kalkulationen, Zeichnungen, etc. behält sich der Auftrag­nehmer sämtliche Eigentums- und Urheber­rechte vor. Diese Unter­lagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftrag­nehmer erteilt dazu dem Auftrag­geber zuvor die aus­drückliche, schriftliche Zu­stimmung.

12.) Das Ab­stecken der Haupt­achsen baulicher Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftrag­nehmer zur Aus­füh­rung von Lie­ferungen und Leistungen zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der not­wendigen Höhenfest­punkte in un­mittel­barer Nähe der baulichen Anlagen hat durch den Auftrag­geber zu erfolgen. Vom Auftrag­geber zur Verfügung gestellte Geländeaufnahmen und Ab­steckungen sowie wei­tere für die Aus­füh­rung übergebene Unter­lagen sind für den Auftrag­nehmer maßgeblich.

13.) Der Auftrag­geber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken ver­schiedener Unter­nehmer zu regeln. Er hat die erforder­lichen öffentlich-rechtlichen Genehmi­gungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Baurecht, dem Straßen­verkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht, etc., herbeizuführen.

14.) Der Auftrag­geber hat, wenn nichts anderes individuell ver­einbart ist, dem Auftrag­nehmer unent­geltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) not­wendige Arbeits- und Lagerplätze auf der Baustelle;
b) jederzeit ordnungs­gemäß befahrbare Zufahrtswege;
c) Anschlüsse für Ver­brauchs­medien, wie z.B. Wasser und Strom.

15.) Für Bauvorhaben wird eine Mutterbodenstärke bis ca. 30 cm, eben anstehendes Baugelände sowie gleichmäßig tragfähiger Baugrund der Bodenklassen 3 bis 5 ange­nommen. Jegliche Mehr­aufwendungen, die darauf beruhen, dass die vor­genannten Bedin­gungen nicht vorliegen sowie im Falle von Stau- und Grund­wasser­gefahr verursachen Mehrkosten, die zu Lasten des Auftrag­gebers gehen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Bau­beginn oder -ablauf infolge mangelhafter oder unzu­reichender Vor­leistungen und Beistellungen beziehungs­weise durch ein verzögertes Leisten der Anzahlung sowie Zwischenzahlungen durch den Auftrag­geber verzögert.  



§ 3 Eigentumsvorbehalt

1.) Bei Verträgen mit Ver­brauchern behält sich der Auftrag­nehmer das Eigentum an der zu lie­fernder Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf­preises vor. Bei Verträgen mit Unter­nehmern beziehungs­weise öffentlichen Auftrag­gebern behält sich der Auftrag­nehmer das Eigentum an der zu lie­fernden Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forde­rungen aus der laufenden Geschäfts­beziehung, gleich aus welchem Rechts­grund, vor (Vorbehalts­ware).

2.) Eine Be- und Verarbeitung von Vorbehalts­ware erfolgt für den Auftrag­nehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hierdurch Ver­pflichtungen für den Auftrag­nehmer begründet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehalts­ware. Bei Verbindung und Ver­mischung von Vorbehalts­ware mit anderen Waren steht dem Auftrag­nehmer das Mit­eigentum an der neu entstehenden Sache oder dem Waren­bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts­ware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt das Eigentum des Auftrag­nehmers durch Verbindung oder Ver­mischung, überträgt der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer bereits jetzt das ihm zu­stehende Eigentum an der neuen Sache oder dem neuen Waren­bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehalts­ware. Der Auftrag­geber verwahrt neues Eigentum unent­geltlich für den Auftrag­nehmer.

3.) Nach Maßgabe vorstehender Be­stimmung tritt der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer auch die­jenigen Forde­rungen zur Sicherung von Forde­rungen des Auftrag­nehmers aus der Geschäfts­beziehung gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehalts­waren mit einem Grundstück gegen­über einem Dritten erwachsen. Der Auftrag­nehmer nimmt die Ab­tretung hiermit schon jetzt an.

4.) Der Auftrag­geber ist ver­pflichtet, die Vorbehalts­ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektions­arbeiten erforder­lich sind, hat der Auftrag­geber diese auf eigene Kosten regel­mäßig durchzuführen.

5.) Der Auftrag­geber ist ver­pflichtet, dem Auftrag­nehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware, z.B. im Wege der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Wareunver­züglich mitzuteilen. Einen Besitz­wechsel der Ware sowie den eigenen Sitz­wechsel hat der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer ebenfalls unver­züglich anzuzeigen.

6.) Bei Verletzung einer der vorstehenden Ver­pflichtungen ist der Auftrag­nehmer berechtigt, dem Auftrag­geber eine ange­messene Frist zur Erfüllung dieser Ver­pflichtungen zu setzen, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Die gleichen Rechte stehen dem Auftrag­nehmer bei sonstigem vertrags­widrigem Verhalten des Auftrag­gebers, ins­besondere im Falle des Zahlungs­verzugs, zu.

7.) Fordert der Auftrag­nehmer gemäß Ziffer 6.) dieses Ab­schnitts die Ware heraus, ist der Auftrag­geber zur unver­züglichen Herausgabe ver­pflichtet.

8.) Der Auftrag­geber ist wider­ruflich berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Er tritt dem Auftrag­nehmer bereits jetzt alle Forde­rungen in Höhe des Rechnungs­betrags ab, die ihm durch die Weiter­veräußerung gegen Dritte erwachsen. Der Auftrag­nehmer nimmt die Ab­tretung an. Der Auftrag­geber ist wider­ruflich zum Einzug der Forde­rungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Der Auftrag­nehmer behält sich für den Fall, dass der Auftrag­geber seinen Zahlungs­ver­pflichtungen nicht ordnungs­gemäß nachkommt, ins­besondere in Zahlungs­verzug gerät, das Recht vor, die Ermächtigung des Auftrag­gebers zum Einzug der Forde­rungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu wider­rufen und die Forde­rungen selbst einzuziehen.

9.) Im Falle des Wider­rufs gemäß vorstehender Be­stimmung ist der Auftrag­geber ver­pflichtet, Dritten von der Übertragung des Mit­eigentums bzw. der Ab­tretung der Forde­rungen Mitteilung zu machen und Auftrag­nehmer sämtliche Unter­lagen zur Geltend­machung der Forde­rungen zu überlassen.

10.) Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt der Ausgleich von Forde­rungen durch den Auftrag­geber im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt erst dann als erfolgt, wenn Wechsel oder Schecks eingelöst sind und der jeweilige Betrag endgültig dem Konto des Auftrag­nehmers gut­geschrieben ist.

11.) Wird Vorbehalts­ware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Ab­tretung der Forde­rung aus der Weiter­veräußerung nur in Höhe des Rechnungs­werts der Vorbehalts­ware des Auftrag­nehmers. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Auftrag­nehmer Mit­eigentum hat, gilt die Ab­tretung nur in Höhe des Mit­eigentumsanteils.

12.) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Unter­gang von Vorbehalts­ware oder aus anderen Gründen dem Auftrag­geber Ansprüche gegen Dritte, ins­besondere Ver­sicherer, zu­stehen, tritt der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer diese mit allen Neben­rechten in Höhe der Forde­rungen des Auftrag­nehmers schon jetzt ab. Der Auftrag­nehmer nimmt die Ab­tretung hiermit an.

13.) Auf Verlangen des Auftrag­gebers ist der Auftrag­nehmer ver­pflichtet, die dem Auftrag­nehmer zu­stehenden Sicher­heiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde­rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicher­heiten obliegt dem Auftrag­nehmer.


§ 4 Vergütung, Zahlungs­verzug, Aufrechnung

1.) Preise verstehen sich gegen­über Unter­nehmern beziehungsweise öffentlichen Auftrag­gebern rein netto, zuzüglich der am Tag der Lie­ferung und/oder Erbringung von Leistungen gül­tigen gesetzlichen Umsatz­steuer. Gegen­über Ver­brauchern ist die gesetzliche Umsatz­steuer entweder aus­drücklich in Preisen enthalten oder separat aus­gewiesen.

2.) Ist der Auftrag­geber Unter­nehmer beziehungs­weise ein öffentlicher Auftrag­geber, behält sich der Auftrag­nehmer das Recht vor, seine Preise ent­sprechend zu ändern, wenn nach Ab­schluss des Vertrages Kosten­senkungen oder Koste­nerhöhungen, ins­besondere aufgrund von Tarif­abschlüssen oder Material­preis­änderungen ein­treten. Diese wird der Auftrag­nehmer dem Auftrag­geber auf Verlangen nachweisen.

3.) Ist der Auftrag­geber Ver­braucher, behält sich der Auftrag­nehmer das Recht vor, bei Verträgen mit einer ver­einbarten Liefer- beziehungs­weise Leistungs­frist von mehr als 4 Monaten die Preise ent­sprechend den einge­tretenen Kosten­änderungen, ins­besondere aufgrund von Tarif­verträgen oder Material­preis­erhöhungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Auftrag­nehmer wird eine ent­sprechende Änderung der Preise mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich dem Auftrag­geber bekanntzugeben. Dem Auftrag­geber steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksam­werdens dieser Preis­änderung zu.

4.) Sofern sich aus der Auftrags­be­stätigung nichts anderes ergibt, erfolgen Lie­ferungen und Leistungen des Auftrag­nehmers ausschließlich gemäß Einheits­preisen und verstehen sich alle Preise ab Sitz des Auftrag­nehmers und schließen Neben­kosten, ins­besondere Frachten, Ver­packungen oder Ver­sicherungen nicht ein. Ver­packungen werden zum Selbst­kosten­preis berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Auftrag­nehmer kraft zwin­gender gesetzlicher Rege­lung hierzu ver­pflichtet ist.

5.) Sofern sich aus der Auftrags­be­stätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungs­preis für Lie­ferungen und Leistungen inner­halb von 14 Tagen ab Rechnungs­datum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Dies gilt auch, wenn etwa zu beschaffenden Bescheinigungen von Prüforganisationen oder Behörden noch nicht vorliegen.

6.) Als Zahlungs­eingang gilt bei allen Zahlungs­mitteln der Tag, an dem der Auftrag­nehmer über den Betrag verfügen kann.

7.) Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forde­rung nach Maßgabe des § 367 BGB verrechnet.

8.) Wenn als liefer-/leistungs­bereit gemeldete Lie­ferungen, Abruf­aufträge oder Leistungen vom Auftrag­geber, aus welchen Gründen auch immer, nicht un­mittel­bar nach Avis abge­nommen werden, gilt der Tag des Zugangs der Liefer- /Leistungs­bereitschaftsmeldung beim Auftrag­geber als Liefer-/Leistungs­tag und als Stichtag für die Rechnungs­erteilung sowie die Zahlungs­fristen.

9.) Der Auftrag­nehmer ist berechtigt, gegen­über Unter­nehmern und öffentlichen Auftrag­gebern während der Zeit des Verzugs eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltend­machung eines weiter­gehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

10.) Dem Auftrag­geber, der Unter­nehmer oder öffentlicher Auftrag­geber ist, stehen Aufrechnungs­rechte nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechts­kräftig fest­gestellt, unbe­stritten oder durch den Auftrag­nehmer aner­kannt wurden. Zur Ausübung eines Zurück­behaltungsrechts ist der Auftrag­geber insoweit befugt, als sein Gegen­anspruch auf dem gleichen Vertrags­verhältnis beruht. Auch zur Geltendmachung der Rechte aus § 438 Abs. 4 und 5 BGB ist der Auftrag­geber, der ­, unbe­stritten oder durch den Auftrag­nehmer aner­kannt wurden.



§ 5 Sicher­heits­leistung

Bei Zahlungs­verzug des Auftrag­gebers ist der Auftrag­nehmer berechtigt, die Aus­füh­rung sonstiger (Teil-)Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, solange nicht der Auftrag­geber nach seiner Wahl Bar­zahlung bei Über­gabe, Vorkasse oder ange­messene Sicher­heits­leistung leistet. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Auftrag­nehmer nach Vertrags­schluss Umstände bekannt werden, die nach seinem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Auftrag­gebers im Hinblick auf den ver­einbarten Liefer- beziehungs­weise Leistungs­umfang beein­trächtigen. Der Auftrag­nehmer ist berechtigt, dem Auftrag­geber eine ange­messene Frist zur Erbringung von Bar­zahlung, Vorkasse oder Sicher­heits­leistung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.



§ 6 Gefahrübergang

1.) Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Ver­schlechterung von Lie­ferungen und Leistungen des Auftrag­nehmers gehen mit der Über­gabe auf den Auftrag­nehmer über.

2.) Der Über­gabe steht es gleich, wenn der Auftrag­geber im Verzug der Annahme ist.



§ 7 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

1.) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gegen den Auftrag­nehmer stehen ausschließlich un­mittel­baren Auftrag­gebern zu und sind nicht übertragbar.

2.) Ist der Auftrag­geber Unter­nehmer oder öffentlicher Auftrag­geber, muss er die Lie­ferungen und Leistungen unver­züglich nach Empfang beziehungs­weise Über­gabe auf Mängelfreiheit prüfen und dem Auftrag­nehmer etwaige Mängel unver­züglich – offensichtliche Mängel inner­halb einer Frist von 3 Tagen nach Erhalt beziehungs­weise Über­gabe – schriftlich anzeigen; anderenfalls gelten sämtliche Lie­ferungen und Leistungen als genehmigt und die Geltend­machung von Ansprüchen und Rechten wegen Mängeln ist ausge­schlossen.

3.) Zur Fristwah­rung der Mängel­anzeige nach Ziffer 2.) dieses Ab­schnittsgenügt die nachweislich rechtzeitige Ab­sendung.

4.) Ist der Auftrag­geber Unter­nehmer oder öffentlicher Auftrag­geber, beträgt die Verjäh­rungs­frist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr ab Empfang beziehungs­weise Über­gabe der Lie­ferungen und Leistungen. Bei Lie­ferungen und Leistungen, die ent­sprechend ihrer üblichen Ver­wendungs­weise für ein Bauwerk be­stimmt sind, eine ent­sprechende Ver­wendung beim Auftrag­geber tatsächlich vorliegt und die Lie­ferungen und Leistungen des Auftrag­nehmers nachweislich eine Mangel­haftigkeit des Bauwerks verursacht haben, tritt eine Verjäh­rung der diesbezüglichen Ansprüche und Rechte nach 4 Jahren ab Empfang beziehungs­weise Über­gabe der Lie­ferungen und Leistungen ein.

5.) Soweit Sach- oder Rechts­mängel vorliegen, ist der Auftrag­nehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lie­ferung einer mangel­freien Sache berechtigt. Im Falle einer Mangel­beseitigung oder Ersatz­lie­ferung ist der Auftrag­nehmer ver­pflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforder­lichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass Auftrag­nehmer-seitig gelie­ferte oder mit Leistungen versehene Gegen­stände nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurden.

6.) Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oderunver­hältnismäßig sein, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, diese zu ver­weigern. Der Auftrag­nehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet dessen ver­weigern, solange der Auftrag­geber seine Zahlungs­pflichten nicht mindestens in einem Umfang erfüllt, welcher dem mangel­freien Teil der Lie­ferungen und Leistungen ent­spricht.

7.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie für den Auftrag­geber unzu­mutbar oder sollte der Auftrag­nehmer beide Arten der Nacherfüllung nachweislich unberechtigterweise ver­weigern, kann der Auftrag­geber – unbeschadet etwaiger Schadens­ersatz­ansprüche zu den nachfolgenden Bedin­gungen –grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur gering­fügigen Vertrags­widrigkeit, insbesondere bei nur gering­fügigen Mängeln, steht dem Auftrag­geber als Unter­nehmer oder einem öffentlichen Auftrag­geber kein Rücktrittsrecht zu.

8.) Ansprüche des Auftrag­gebers auf Schadens­ersatz, auch auf Ersatz von Schäden, die nicht an ge­lieferten Gegen­ständen selbst entstanden sind, werden ausge­schlossen, sofern der Auftrag­nehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, oder der Auftrag­geber Schadens­ersatz­ansprüche aufgrund einer vom Auftrag­nehmer abge­gebenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels geltend macht. In diesen Fällen ist die Ersatz­pflicht auf den vorher­sehbaren, typischerweise ein­tretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt sinngemäß für ein pflicht­widriges Unter­lassen durch den Auftrag­nehmer. Der Auftrag­nehmer haftet demgegen­über nach den gesetzlichen Be­stimmungen, soweit er eine wesentliche Vertrags­pflicht (Kardinals­pflicht) verletzt. In diesen Fällen ist die Haftung des Auftrag­nehmers ebenfalls auf den vorher­sehbaren, typischerweise ein­tretenden Schadenbegrenzt. Eine wesentliche Vertrags­pflicht liegt vor, wenn sich die Pflicht­verletzung auf eine individuell ver­einbarte, existentielle Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftrag­geber vertraut hat und vernünftigerweise auch vertrauen durfte. Die vor­genannten Rege­lungen bezüglich der Haftung des Auftrag­nehmers gelten ins­besondere auch für jedwede Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Auftrag­geber wird durch diese Beratung ins­besondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der durch den Auftrag­geber zu erbringenden Lie­ferungen und Leistungen für den beabsichtigten Ver­wendungs­zweck zu prüfen.

9.) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

10.) Ist der Auftrag­geber Unter­nehmer oder öffentlicher Auftrag­geber, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Auftrag­nehmers oder des Herstellers keine vertraglich ver­einbarte Beschaffenheits­angabe dar.



§8 Gesamthaftung

1.) Eine weiter­gehende Haftung auf Schadens­ersatz als in vor­genanntem § 7 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechts­natur des geltend gemachten Anspruchs – ausge­schlossen. Dies gilt ins­besondere für Schadens­ersatz­ansprüche aus Ver­schulden bei Vertrags­schluss, wegen sonstiger Pflicht­verletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2.) Die Begrenzung nach Ziffer 1.) dieses Ab­schnitts gilt auch, soweit der Auftrag­geber anstelle eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ersatz­nutzloser Aufwend­ungen verlangt.

3.) Soweit die Schadens­ersatz­haftung gegen­über dem Auftrag­nehmer wirksam ausge­schlossen odereingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persön­liche Schadens­ersatz­haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftrag­nehmers.

4.) Die in diesem Ab­schnitt ge­regelte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Ansprüchen des Auftrag­gebers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.



§ 9 Rückgabe

Stimmt der Auftrag­nehmer in Fällen, in denen er hierzu nicht ver­pflichtet ist, der Rückgabe von ge­lieferten Gegen­ständen durch den Auftrag­geber zu, hat der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer diese frachtfrei und in einwand­freiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Bei Rückgabe von ge­lieferten Gegen­ständen ist der Auftrag­nehmer berechtigt, Handling Kosten in Höhe von 15 % des jeweiligen Rechnungs­werts dem Auftrag­geber zu berechnen, einwand­freien Zustand der ge­lieferten Gegen­stände voraus­gesetzt. Die Geltend­machung eines höheren Schadens durch den Auftrag­nehmer bleibt aus­drücklich vorbehalten.

 



§ 10 Schluss­be­stimmungen

1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kauf­rechts sowie kollisionsrechtlicher Be­stimmungen.

2.) Ist der Auftrag­geber Unter­nehmer beziehungs­weise Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen, ist Erfüllungsort für die Haupt­leistungs- sowie gegebenen­falls Gewährleistungs­pflichten und ausschließlicher Gerichts­stand für Streitigkeiten aus dem Vertrags­verhältnis der Geschäfts­sitz des Auftrag­nehmers. Der Auftrag­nehmer behält sich jedoch das Recht vor, den Auftrag­geber an dessen Geschäfts­sitz verklagen.

3.) Ist der Auftrag­geber nicht Unter­nehmer beziehungs­weise Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen, ist der Geschäfts­sitz des Auftrag­nehmers Gerichts­stand, falls der Auftrag­geber seinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn der Auftrag­geber keinen allgemeinen Gerichts­stand in Deutschland hat oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Anmerkung:

 

Ich habe die AGB aus dem Internet gezogen. Mir hat der Webauftritt folgender Firma gut gefallen und die AGBs waren passend:

    Loos Bauunternehmung GmbH + Co. KG
    Eckenweg 15 c
    57258 Freudenberg

 

Ich habe die Firma angeschrieben, ob ich mir die Daten kopieren darf.